ARG
Gliederung
3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
§ 14 Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse
Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.
§ 14 ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 14 Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse
…§ 14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.…
§ 2 Begriff der Ruhezeit
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt ( § 3 ); 2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche ( § 4 ); 3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochen…
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