§ 14 Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse
In Kraft seit 01. Juli 1984
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§ 14 Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse — ARG
Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.