BundesrechtBundesgesetzeArbeitsruhegesetz§ 14

§ 14Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

In Kraft seit 01. Juli 1984
Up-to-date

Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.

Rückverweise