BundesrechtBundesgesetzeArbeitsverfassungsgesetz§ 93

§ 93Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

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