§ 93 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
§ 93 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer — ArbVG
§ 93 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12097065
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.