ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT
Abschnitt 2 Betriebsrat
§ 70 Autonome Geschäftsordnung
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
1.Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 69 Abs. 3 und 4;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
4. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.
§ 70 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 70 Autonome Geschäftsordnung
…§ 70. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln: 1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von…
§ 68 Beschlußfassung
…Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung ( § 70 ) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über…
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