ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
2. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHT
Abschnitt 2 Betriebsrat
§ 57 Mitteilung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
§ 57 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 57 Mitteilung des Wahlergebnisses
…§ 57. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der…
Art. 2 § 22a BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 § 22a Behindertenvertrauenspersonen
…ist. Wurde im Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist. Die…
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