In Analogie zu § 57 ArbVG ist der Betriebsratsvorsitzende auch verpflichtet, die Tatsache des Rücktrittes an der Anschlagtafel des Betriebes kundzumachen und den in § 57 ArbVG genannten Stellen (also auch dem Betriebsinhaber) mitzuteilen.
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