§ 57 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 57 Mitteilung des Wahlergebnisses — ArbVG
§ 57 Mitteilung des Wahlergebnisses — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097025
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.