ArbVG
Gliederung
I. TEIL Kollektive Rechtsgestaltung
1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG
§ 15 Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
§ 15 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 15 Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
…§ 15. Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung ( § 14 Abs. 3 ) im Betrieb in einem für…
§ 16 Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
…§ 16. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.…
§ 160 Strafbestimmungen
…§ 160. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109…
§ 89 Überwachung
…der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen. Er hat darauf zu achten, daß die für den Betrieb geltenden Kollektivverträge im Betrieb aufgelegt ( § 15 ) und die Betriebsvereinbarungen angeschlagen oder aufgelegt ( § 30 Abs. 1 ) werden. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang im Betrieb in…
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