RS0050926 – OGH Rechtssatz
§ 15 ArbVG ist eine die Kundmachungsvorschriften des § 14 ArbVG ergänzende Norm, die der Steigerung der Publizitätswirkung dient. Die Verletzung der den Arbeitgeber nach § 15 ArbVG treffenden Pflichten hat auf die Wirksamkeit des KollV keinen Einfluß. Wirksamkeitsvoraussetzung ist nur die Kundmachung des Abschlusses des KollV im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.