§ 108 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte — ArbVG
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtlicher Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugung-, Investitions-, Absatz-, Personal- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Arbeitnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der schriftlichen Anzeige gemäß § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, an das zuständige Arbeitsamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 bzw. des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat auch über alle geplanten und in Durchführung begriffenen Maßnahmen seitens des herrschenden Unternehmens bzw. gegenüber den abhängigen Unternehmen, sofern es sich um Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, handelt, auf Verlangen des Betriebsrates Aufschluß zu geben und mit ihm darüber zu beraten.
(2a) Die Informations- und Beratungspflicht des Betriebsinhabers gemäß Abs. 1 und 2 gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Insbesondere hat die Information
1. den Grund für diese Maßnahme;
3. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
zu umfassen.
(3) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen, in denen dauernd mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in Industrie- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat jährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB) für das vergangene Geschäftsjahr zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.
(4) Ist im Konzern nach den §§ 244 ff. UGB, ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist der Konzernabschluß samt Konzernanhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen spätestens einen Monat nach der Erstellung dem Betriebsrat zu übermitteln.
(5) Betriebsinhaber, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b UGB oder § 267a UGB verpflichtet sind, haben den Betriebsrat über die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterrichten und über diese mit ihm zu beraten. Die Betriebsinhaber haben eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats auch dem Aufsichtsrat vorzulegen.
§ 63 PBVGO · PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 63 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
…des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG hat alljährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem…
§ 73 PBVG · PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 73 Kompetenzabgrenzung
…ArbVG); f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG); g) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG); h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG; i) Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z …
§ 56 BRGO 1974 · BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 56 Zentralbetriebsrat
…ArbVG); e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG); f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG); g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG; 3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22…
§ 64 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
…Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB) gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG hat alljährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende…
§ 54 Betriebsausschuß
…sofern § 56 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt: 1. Beratungsrecht (§ 92 ArbVG); 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG); 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 109 bis 112 ArbVG; 4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß…
§ 56a Konzernvertretung
…als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt: a) wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG); b) Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, mit der Maßgabe, daß die Befugnis zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen nach § 109 Abs. …
§ 22 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 22 Genossenschaftsgesetz
…Arbeitnehmer zu beschäftigen. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4 ArbVG. (6) Auf Genossenschaften nach Abs. 4 sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abschlussprüfer…
§ 123 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 123 Vorschriften für den Aufsichtsrat
…von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG; (Anm. 1) 4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf die für…
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