§ 102 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 102 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen — ArbVG
§ 102 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097076
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Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.