ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 102 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
§ 102 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 102 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
…§ 102. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag…
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