8ObA23/98k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Sekr. Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Horst S*****, Forsttechniker, ***** vertreten durch Riedl Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesforste AG, Wien 3, Marxergasse 2, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Bewertung S 51.000,--, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1997, GZ 9 Ra 226/97i-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Dezember 1996, GZ 4 Cga 306/95p-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.059,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin keine USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe den Kündigungsgrund nach § 64 Abs 3 Z 1 (Abs 2 Z 3) BF-DO (Bundesforste Dienstordnung, BGBl 298/1986) verwirklicht (Nichterreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges trotz schriftlicher Ermahnung), weshalb durch die Kündigung zum 30.4.1996 sein Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet wurde, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO idF WGN 1997).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Der Kläger war weniger als 7 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt, sodaß er sich nicht auf die Einschränkung der Kündigungsgründe (§ 64 Abs 3 gegenüber Abs 2 BF-DO) berufen kann. Überdies ist der maßgebliche Kündigungsgrund (§ 64 Abs 2 Z 3 BF-DO) in § 64 Abs 3 Z 1 BF-DO ebenfalls genannt und daher in gleicher Weise geeignet, die Kündigung zu begründen. Im übrigen entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt, wenn er versucht, den den Kündigungsgrund darstellenden Vorkommnissen unter Hinweis auf die Schwierigkeiten der Zusammenarbeit mit einem Vorgesetzten bzw ein ihn überforderndes Pensum das erforderliche Gewicht zu nehmen bzw sich damit zu entschuldigen.
Die dem Kläger erteilte schriftliche Ermahnung (vom 22.12.1994) stellt keine mitbestimmungspflichtige Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG dar, sondern bildet als "schlichte" Verwarnung ein Tatbestandselement für die Kündigung gemäß § 64 Abs 2 Z 3 bzw Abs 3 Z 1 BF-DO (vgl 9 ObA 2107/96h = infas 1996 A 119 = ARD 4795/32/96 für den vergleichbaren Fall des Entlassungsgrundes nach § 27 Z 4 AngG). Wie es möglich sein soll, die Tragweite dieser Ermahnung nicht zu durchschauen, ist nicht verständlich.
Die Beiziehung eines Sachverständigen für das Forstwesen erschien dem Berufungsgericht ebenso wie dem Erstgericht entbehrlich; die Rüge von behaupteten Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet hat, ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.