§ 341 Gesamtverträge.
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
ASVG
Gliederung
SECHSTER TEIL. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
ABSCHNITT II. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten
1. Unterabschnitt Ärztinnen/Ärzte
§ 341 Gesamtverträge.
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