Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.
Rückverweise
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 65 Strafbestimmungen
…Abs. 4 verstößt oder 4. gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 6 verstößt oder 5. gegen die Verpflichtungen gemäß § 55 verstößt oder 6. gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder 7…
§ 75 Registrierung von Abschlussprüfern
…und 88 Abs. 1 WTBG, 6. der Nachweis, dass auf der Website des Abschlussprüfers ein jährlicher Transparenzbericht veröffentlicht wird, der die in § 55 genannten Anforderungen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt. (7) Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die Eintragung in das öffentliche Register gemäß…
§ 76 Registrierung von Prüfungsgesellschaften
…der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind, 4. eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung, 5. die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 55 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und 6. der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung…