BundesrechtBundesgesetzeAbschlussprüfer-Aufsichtsgesetz3. Teil Aufgaben und Befugnisse1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht3. Abschnitt Inspektionen§ 45

§ 45Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse

In Kraft seit 19. Februar 2026
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