§ 41 Entzug der Bescheinigung — APAG
(1) Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft
1. fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b, § 271d oder § 275 Abs. 1 UGB verletzt hat und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oder
2. der Umsetzung einer Anordnung zur Mängelbeseitigung gemäß § 38 Abs. 3 oder einer Empfehlung gemäß § 49 beharrlich nicht nachkommt oder
3. schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.
Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens zwölf Monate nach Entzug der Bescheinigung beantragt werden.
(2) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entziehen ist, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register ist von Amts wegen zu berichtigen.
(3) Ab Entzug der Bescheinigung sind weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gegebenenfalls weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von davor bereits abgeschlossenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unberührt.
(4) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 Z 1 oder 3 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, hat die APAB mit Bescheid festzustellen, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß § 35 auszustellen und die Einschränkung der Bescheinigung im öffentlichen Register gemäß § 54 ersichtlich zu machen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls unverzüglich zurückzustellen.
§ 41 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 41 Entzug der Bescheinigung
…Entzug der Bescheinigung § 41. (1) Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft 1. fahrlässig oder vorsätzlich…
§ 71 Meldung zum Wegfall der Bescheinigung
… 6, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.…
§ 21 Finanzierung
…das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39, 5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40, 6. den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41, 7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54, 8. die Beantragung auf Zulassung als EU Abschlussprüfer gemäß §…
§ 13 Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission
…Honorars gemäß § 38 Abs. 4; 6. dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40; 7. dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.…
§ 1 APAB-VKBV · APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
… 39 APAG 30,-- 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 30,-- 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 300,-- 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften 30,-- 8…
§ 1 APAB-QPBV · APAB-QPBV · APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
§ 1
…Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems 6.2. Feststellungen 6.3. Maßnahmenempfehlungen 7. Sonstige Angaben 7.1. Einhaltung der Meldepflichten gemäß APAG 7.2. Hinweise auf möglicherweise verwirklichte Tatbestände gemäß § 41 Abs. 1 APAG 7.3. Prüfhemmnisse und deren Auswirkungen 7.4. Sonstige Anmerkungen und Hinweise des Qualitätssicherungsprüfers (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2021…
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