(1) Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid zu entziehen, wenn
1. der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des UGB verletzt hat und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oder
2. ein der Qualitätssicherungsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der Qualitätssicherungsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß § 38 Abs. 2 oder Empfehlungen gemäß § 49 beharrlich nicht nachkommt oder
3. sich nachträglich herausstellt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gegeben war.
(2) Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Ab Entzug der Bescheinigung sind weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen.
(3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer, einen eingetragenen Revisor oder einen Sparkassenprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat die APAB mit Bescheid festzustellen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß § 35 für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich an die APAB zurückzustellen.
(4) Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten Qualitätssicherungsprüfung. Diese kann frühestens sechs Monate nach Entzug der Bescheinigung beantragt werden.
(5) Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der APAB gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 ersichtlich zu machen.
Rückverweise
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 41 Entzug der Bescheinigung
(1) Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid zu entziehen, wenn 1. der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 od…
§ 13 Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission
…2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen: 1. zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40, 2. zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 und 3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.…
§ 71 Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Wegfall der Zulassung
…die Bescheinigung von der APAB gemäß § 40 widerrufen wurde, 2. einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 41 entzogen wurde, 3. die Bescheinigung gemäß § 42 erloschen ist oder 4. eine Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus anderen Gründen nicht mehr registriert ist…
§ 34 Prüfbericht
…3. einer gesonderten Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätssicherungsprüfer bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eingetragenen Revisor erlangt hat. (2) Prüfhemmnisse, die während einer Qualitätssicherungsprüfung aufgetreten sind, sind im schriftlichen Prüfbericht zu nennen…
APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
… 39 APAG 30,-- 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 30,-- 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 300,-- 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften 30,-- 8…
APAB-UKV · APAB-Untersuchungskostenverordnung
§ 1
…Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 8 APAG, dem Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 APAG, dem Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 APAG oder der Verhängung einer Sanktion gemäß § 62 APAG.…
APAB-QPBV · APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
§ 1
…Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems 6.2. Feststellungen 6.3. Maßnahmenempfehlungen 7. Sonstige Angaben 7.1. Einhaltung der Meldepflichten gemäß APAG 7.2. Hinweise auf möglicherweise verwirklichte Tatbestände gemäß § 41 Abs. 1 APAG 7.3. Prüfhemmnisse und deren Auswirkungen 7.4. Sonstige Anmerkungen und Hinweise des Qualitätssicherungsprüfers (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2021…