Vorwort
§ 1
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 12 APAG beträgt:
Euro | |
1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 4 APAG | 300,-- |
2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 6 APAG | 30,-- |
3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG | 300,-- |
4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG | 30,-- |
5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG | 30,-- |
6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG | 300,-- |
7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften | 30,-- |
8. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten | 30,-- |
9. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten | 30,-- |
10. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 69 APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten | 300,-- |
11. für die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten | 300,-- |
12. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 74 APAG für Abschlussprüfer aus Drittstaaten | 600,-- |
13. für die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten | 600,-- |
§ 2
Die Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.