Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 7 APAG beträgt:
1.für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG 400 Euro
2.für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG 40 Euro
3.für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG 400 Euro
4.für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 400 Euro
5.für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 400 Euro
6.für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 400 Euro
8.für die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG 400 Euro
9.für die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74, die Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG 800 Euro
10.für die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, gemäß § 271a Abs. 7 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026 400 Euro
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