(1) Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war.
(2) Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
(3) Ab Widerruf der Bescheinigung sind weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von Abschlüssen aufgrund davor bereits abgeschlossener Prüfungen bleibt unberührt.
Rückverweise
APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
…bis 37 APAG 300,-- 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 30,-- 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 30,-- 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 300,-- 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§…
APAB-UKV · APAB-Untersuchungskostenverordnung
§ 1
…der Einstellung der Untersuchung, dem Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 8 APAG, dem Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 APAG, dem Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 APAG oder der Verhängung einer Sanktion gemäß § 62 APAG.…
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 21 Finanzierung und Verwaltungsbeiträge
…gemäß den §§ 35 bis 37, 4. das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39, 5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40, 6. den Entzug einer Bescheinigung, 7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften…
§ 37 Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes
…Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 oder 2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 oder 3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder 4. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder 5. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des…
§ 65 Strafbestimmungen
…Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 ohne Meldung an die APAB annimmt oder 3. nach Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder 4. nach Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder 5. nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß § …
§ 13 Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission
…des Honorars gemäß § 38 Abs. 4. (2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen: 1. zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40, 2. zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 und 3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.…