(1) Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.
(2) Zu den Aufgaben der APAB zählen:
1. die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42,
2. die Durchführung von Inspektionen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
3. die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61,
4. die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65,
5. die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen für Abschlussprüfer, zu Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften sowie zu Prüfungsstandards gemäß § 57,
6. die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 56,
7. die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den §§ 52 bis 54,
8. die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
9. die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
10. die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den §§ 69 ff,
11. die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und
12. die Veröffentlichung von Jahresberichten und jährlichen Arbeitsprogrammen sowie der Berichte gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 ist die APAB insbesondere berechtigt:
1. von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften alle Informationen zu verlangen, die für Angelegenheiten der Aufsicht erforderlich sind,
2. bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wahrzunehmen,
3. Hilfeleistungen gemäß § 80 in Anspruch zu nehmen und
4. Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu bilden oder darin mitzuarbeiten.
Rückverweise
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)
…2. die Durchführung von Inspektionen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, 3. die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61, 4. die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65, 5. die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen für Abschlussprüfer, zu Standards für die interne Qualitätssicherung…
§ 16 Haftung für die Tätigkeit der APAB
…1) Für die von Organen und Bediensteten der APAB sowie von Mitgliedern der Qualitätsprüfungskommission in Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche…
§ 41 Entzug der Bescheinigung
…Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid zu entziehen, wenn 1. der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder…
§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
…sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils in Summe 75 000 Euro pro Geschäftsjahr überschreiten; 3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften; 4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss; 5. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung; 6. die Compliance-Ordnung gemäß §…
SEG · SE-Gesetz
§ 51 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
…der Gesellschaft; c. die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden; d. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei…
BWG · Bankwesengesetz
§ 63a
…und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden; 4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; Art. 5 der…