§ 33 Mitwirkungspflichten — APAG
(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
1. dem Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,
2. eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate, getrennt für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorzulegen und
3. alle Auskünfte zu geben, die verlangten Unterlagen vorzulegen und Auszüge davon herzustellen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.
(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.
§ 33 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 33 Mitwirkungspflichten
…Mitwirkungspflichten § 33. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet, 1. dem Qualitätssicherungsprüfer…
§ 48 Informationsrecht
…herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet.…
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