§ 48 Informationsrecht
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
Die APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet.