9ObA146/97d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Wolfgang Neumeier (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Puttinger, Vogel Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Dr.Peter Bründl, Rechtsanwalt in Schärding als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** G***** GmbH (17 S 2/96t LG Ried im Innkreis), wegen Feststellung (Streitwert S 205.047,90 netto; Revisionsstreitwert S 61.317,90 netto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1997, GZ 12 Ra 12/97i-18, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.November 1996, GZ 3 Cga 73/96k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 4.März 1997 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der am 3.1.1996 wegen Vorenthaltung zustehenden Entgelts vorzeitig ausgetretene Kläger begehrt im Konkurs seines ehemaligen Dienstgebers die Feststellung von Konkursforderungen in der Höhe von S 205.047,90 netto als austrittsabhängige Ansprüche. Darunter unter anderem Abfertigung und Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 3.3. bis 30.9.1996. Der Kläger berief sich dabei nicht nur auf eine sechsmonatige Kündigungsfrist, sondern auch auf den in § 20 Abs 2 AngG geregelten Kündigungstermin zum Quartal unter Berücksichtigung einer infolge seines berechtigten Austrittes anzunehmenden Dienstgeberkündigung.
Unbestritten ist, daß der Kläger am 3.1.1996 aufgrund Vorenthaltung des zustehenden Entgelts nach entsprechender Nachfristsetzung aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
Strittig ist lediglich, ob für die Berechnung der Kündigungsentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt ausgetretener Behinderter neben der wie bei einem Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit geltenden Kündigungsfrist auch die Bestimmung des § 20 Abs 2 AngG über den Kündigungstermin für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG heranzuziehen ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gemäß Abs 3 dieser Gesetzesbestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen unter anderem in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 50.000 übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist, zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht. Es muß sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (Fink ASGG 111 Anm 3.6.1 zu § 45 bis 47 ASGG 9 ObA 104/95). Da die Beendigung des Dienstverhältnisses an sich hier nicht in Frage steht, sondern die fiktive Beendigungsmöglichkeit durch Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließlich nur die Höhe der Ansprüche des Klägers betrifft, liegt ein Fall des § 46 Abs 3 ASGG nicht vor.
Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. In diesem Fall hat das Berufungsgericht gemäß § 45 Abs 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist und diesen Ausspruch auch kurz zu begründen.