Art. 1 § 22 Freizeit während der Kündigungsfrist
Art. 1 § 22 Freizeit während der Kündigungsfrist — AngG
Art. 1 § 22 Freizeit während der Kündigungsfrist — AngG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210629
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.