JudikaturOGH

RS0128174 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2012

Für Zeiträume innerhalb der Kündigungsfrist, in denen der Angestellte bezahlten Erholungsurlaub konsumiert, ist keine Freistellung nach § 22 AngG (und kein Geldersatz) zu gewähren.

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