(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die im Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, jeweils genannten Aufgaben auf die dort jeweils genannten Rechtsträger übergehen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist, daß die rechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen für die Übertragung der einzelnen Aufgaben gegeben sind. In dieser Verordnung sind auch ein unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegender Aufwandersatz und Bestimmungen über die Art und Weise der konkreten Abwicklung der Aufgabenübertragung vorzusehen.
(2) Der Aufgabenübergang hat längstens bis 1. Juli 1997 zu erfolgen.
Rückverweise
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 64 Übergang der Bediensteten
…und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft. (4) Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere Bundesdienststellen übertragen (§ 74), so gilt folgendes: Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice, die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen übertragen werden, ist mit Bescheid oder…