7Ra210/96w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger als beisitzende Richter in der Arbeitsrechtssache des klagenden Partei F*** K***GmbH Hoch- u Tiefbau, *****, **** vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in A-3100 St. Pölten, Domgasse 2 wider die beklagte Partei ARBEITSMARKTSERVICE NIEDERÖSTERREICH Landesstelle, A-1013 Wien, Hohenstaufengasse 2, wegen 480.000 S und Feststellung des Zurechtbestehens aller weiter angemeldeten Rückerstattungsansprüche (20.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.5.1996, 30 Cga 31/96p-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 19.3.1996, AZ If 7300/7021 B gab die beklagte Partei dem Ansuchen der klagenden Partei um Nachsicht von den Rechtsfolgen der Fristversäumnis der am 29.12.1995 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten eingelangten betreffend der Schlechtwetteranträge, kein Folge.
Mit der dagegen am 4. April 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei 480.000 S sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei für alle weiteren Rückerstattungsansprüche ausbezahlter Schlechtwetterentschädigungen hafte.
Das Erstgericht wies durch seinen Vorsitzenden ( § 11a Abs 1 Z 3 ASGG) gemäß die auf § 50 Abs 1 Z 5a ASGG gestützte Klage zurück. Die für das Inkrafttreten der Regelungen notwendigen Verordnung gem § 74 Abs 1 AMSG sei bis 29.12.1995 (Ende des Antragszeitraumes) nicht erlassen worden, weshalb der Rechtsweg gemäß der Übergangsregelung jedenfalls unzulässig sei (Fink, ASGG, 129).
Dem dagegen erhobenen Rekurs (ON 3) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung bzw Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens aufzutragen, kommt keine Berechtigung zu.
Die Rekurswerberin macht im wesentlichen geltend, aus derart formellen Gründen dürfe gerade bei Streitigkeiten wie der gegenständlichen die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht gänzlich entzogen werden. Im anhängigen Verwaltungsverfahren seien Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen wie die nun bekämpfte ausgeschlossen.
Dem ist zu erwidern, daß gegen die bis 1. Mai 1996 maßgeblichen Übergangsbestimmungen des § 98 Abs 3 ASGG zu § 50 Abs 1 Z 5a etwa von Kuderna (ASGG2, 565 § 98 ASGG Anm 3) 'auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht unterdrückt werden'. Sachlich gerechtfertigt wird der erforderliche Übergangszeitraum durch den Hinweis auf die Vorbereitung der entsprechenden Voraussetzungen (vgl dazu Fink, ASGG, 128).
Zwischenzeitig hat der Gesetzgeber mit 1. Mai 1996 die Zuständigkeit gem § 50 Abs 1 Z 5a ASGG in Kraft gesetzt. Dies ergibt sich schlußendlich aus § 18 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz idF BGBl 1994/314 iVm Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl/201 Art XXVIII Z 2 und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 - SRÄG 1996, BGBl 1996/411 Art VII womit § 98 Abs 3 ASGG neu gefaßt wurde. Damit fallen Streitigkeiten gem § 50 Z 5a ASGG erst ab 1. Mai 1996 in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.
Das Erstgericht wies die Klage zutreffend zurück. Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung scheidet gem § 5 ABGB die rückwirkende Anwendung des SRÄG 1996 aus (Bydlinski in Rummel2, Rz 2 zu 5; MietSlg 36.001/29, EFSlg 67.648, OGH 8.11.1994, 5 Ob 98/94 [RdW 1995, 384], OGH 17.6.1996, 7 Ob 2068/96k, SSV-NF 2/95 u 7/101).
Rechtliche Beurteilung
Dem gänzlich unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Sohin war in der in § 11a (1) Z 3 iVm Abs 2 Z 2 ASGG angeordneten Senatsbesetzung spruchgemäß zu entscheiden.
Gem 47 ASGG bedurfte es keines Zulässigkeitsausspruches.