AMG
Gliederung
XIII. ABSCHNITT Sanktionen
§ 82d Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden
(1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe oder Dokumente (§ 82b Abs. 7) nach oder aus Österreich befördert werden, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von gefälschten Arzneimitteln, Wirkstoffen, Hilfsstoffen oder Dokumenten dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten verarbeiten (Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabe erforderlich ist.
§ 82d AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 82d Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden
…§ 82d. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass gefälschte Arzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe oder Dokumente ( § 82b Abs. 7 ) nach oder aus Österreich befördert…
§ 96
…Nr. 631, handelt – und der §§ 82b, 82c und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, 3. des § 82d ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (___________________ Anm. 1: Art. 1 Z 38 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 lautet…
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