AMD-G
Gliederung
6. Abschnitt Digitalisierung
§ 21 Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“
(1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft soll die Einführung, der Ausbau und die Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.
(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.
(3) Personen aus den in Abs. 2 genannten Kreisen oder aus für diese repräsentativen Organisationen können jederzeit ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt geben.
(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde. Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.
(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien.
(6) Das Digitalisierungskonzept hat eine Vorausschau auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beinhalten; soweit dies erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde das Digitalisierungskonzept unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Entwicklung auf europäischer Ebene ergänzen oder abändern. Der Entwurf des Digitalisierungskonzepts ist den Mitgliedern der „Digitalen Plattform Austria“ zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die eingelangten Stellungnahmen soweit wie möglich und wie mit den Zielsetzungen des vorstehenden Absatzes im Einklang stehend zu berücksichtigen. Das Digitalisierungskonzept ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Auf Basis des Digitalisierungskonzepts hat die Regulierungsbehörde die weiteren zur Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.
(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.
§ 21 AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 21 Digitalisierungskonzept und „Digitale Plattform Austria“
…6. Abschnitt Digitalisierung § 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird…
§ 24 Auswahlgrundsätze
…1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet…
§ 18 Frequenzbuch
…durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen). (3) Im Frequenzbuch sind weiters jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, die nach § 12 Abs. 3 für…
§ 12 Terrestrische Frequenzzuordnung
…nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (§ 21), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung…
§ 22 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 22 Verwendung der Mittel
…auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen; 9. Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts ( § 21 AMD-G ).…
§ 19 Transparenz und Berichterstattung
…G ; e) Beschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes; f) KI-Servicestelle; 6. gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung ( § 21 AMD-G ); 7. über die Vollziehung des MedKF TG und 8. zu den Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz und den verhängten Sanktionen. (4) Der Bericht ist…
§ 15 PrR-G · PrR-G · Privatradiogesetz
§ 15 Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk
…1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt…
§ 15a Auswahlgrundsätze
…zu nehmen. (2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept ( § 21 AMD-G ), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß…
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