AMD-G
Gliederung
5. Abschnitt Frequenzen und Verbreitungsauftrag
§ 18 Frequenzbuch
(1) Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten privater Fernsehveranstalter, Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Frequenzbuch sind auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischen Fernsehen durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) zur Planung von Multiplex-Plattformen zur Verfügung gestellt werden können (Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen).
(3) Im Frequenzbuch sind weiters jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, die nach § 12 Abs. 3 für andere Dienste zur Verfügung stehen.
§ 23 AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 23 Ausschreibung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform
…Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können. (2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und…
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