Art. 2 § 28 Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld — AlVG
Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.
Art. 2 § 28 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 28 Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld
…Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld § 28. (1) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5…
Rückverweise