JudikaturOGH

10ObS67/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer und Dr.Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria L*****, Landwirtin, ***** vertreten durch Dr.Alfons K. Hauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilzeitbeihilfe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 1992, GZ 7 Rs 104/92-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. Juni 1992, GZ 31 Cgs 98/92-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 1.811,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 301,92 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat am 10.8.1990 ihren ersten Sohn Matthias und am 21.8.1991 ihren zweiten Sohn Patrick geboren. Auf Grund der ersten Geburt gewährte ihr die Beklagte das Wochengeld und im Anschluß daran die Teilzeitbeihilfe in gesetzlicher Höhe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG) bis zur Vollendung des 2.Lebensjahres. Die Klägerin wurde dabei auf die Wegfalls- und Ruhensgründe sowie auf die Meldeverpflichtungen ausdrücklich hingewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.4.1992 hat die Beklagte der Klägerin aus Anlaß der Entbindung vom 21.8.1991 das Wochengeld gemäß § 3 Abs 3 BHG für den Zeitraum vom 26.6. bis zum 16.10.1991 zuerkannt, den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe nach der Geburt des ersten Kindes für diesen Zeitraum ruhend gestellt und den für diesen Zeitraum entstandenen Überbezug an Teilzeitbeihilfe von S 9.266,-- durch Aufrechnung mit dem Wochengeldanspruch nach dem zweiten Kind wegen einer Verletzung der Meldevorschriften rückgefordert. Weiters wurde ausgesprochen, daß der bereits bestehende Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ab 17.10.1991 in der Höhe von S 82,-- täglich und ab 1.1.1992 von S 85,-- täglich wiederum gebühre und durch die zweite Entbindung bis längstens 21.8.1993 verlängert werde.

Die Beklagte begründete ihren Bescheid im wesentlichen wie folgt:

Anspruch auf Wochengeld nach dem BHG bestehe für die Dauer der letzten 8 Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung, solange eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung stehe, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden sei. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe bestehe, solange die Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebe und das Kind überwiegend selbst pflege. Die Teilzeitbeihilfe gebühre im Anschluß an das Wochengeld und betrage für verheiratete Mütter täglich S 82,-- ab 1.1.1991 und S 85,-- ab 1.1.1992. Gemäß § 4 b BHG sei der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe während des Bezuges von Wochengeld nach dem BHG ruhend zu stellen. Gemäß § 6 Abs 3 BHG sei zur Durchführung der Bestimmungen des BHG die für die Krankenversicherung geltenden Vorschriften des BSVG entsprechend anzuwenden. Gemäß § 72 BSVG habe der Versicherungsträger zu unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger den Bezug u.h. durch Verletzung der Meldevorschriften nach § 18 BSVG herbeigeführt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, daß der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe nach der Geburt des ersten Kindes auch während des Zeitraumes des Wochengeldbezuges nach dem zweiten Kind gebühre und daher der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestehe und daß sie weiters einen Anspruch auf doppelte Teilzeitbeihilfe für den Zeitraum vom 17.10.1991 bis zum 10.8.1992 habe, weil die Teilzeitbeihilfe für jedes Kind getrennt gebühre.

Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab. Das Betriebshilfegesetz sehe bei Vorliegen der Voraussetzungen als Leistungen Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 3) und Teilzeitbeihilfe (§ 4a) vor. Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruhe nach § 4b Z 3 BHG während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. Im Zusammenhang mit § 4a Abs 3 BHG, wonach Teilzeitbeihilfe im Anschluß an die Leistung nach § 3 gebühre, gehe eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber Wochengeld und Teilzeitbeihilfe nicht gleichzeitig nebeneinander, sondern nur nacheinander gewähren wolle. Daß der Anspruch bei Pflegemüttern schon ab der Übernahme der Pflege bestehe, deute ebenfalls darauf hin, weil der Gesetzgeber Pflegemütter sicher nicht besser behandeln habe wollen als leibliche Mütter. Die nach dem BHG gewährten Leistungen der Betriebshilfe bzw. des Wochengeldes und der Teilzeitbeihilfe verfolgten denselben gesundheitspolitischen Weg und zielten auf eine Freistellung der selbständig erwerbstätigen Mutter von ihrer betrieblichen Arbeitsleistung. Nach diesem Zweck sei ein gleichzeitiger Bezug von Wochengeld und Teilzeitbeihilfe nach dem BHG nicht vorgesehen. Die Teilzeitbeihilfe stelle eine Beihilfe für den Betrieb und nicht für die Kinder dar; sie solle dazu verwendet werden, eine Ersatzkraft einzusetzen, die die Mutter im Betrieb ersetzen solle, um dieser zu ermöglichen, sich der Kinderbetreuung und der Kindererziehung zu widmen. Ein Doppelbezug von Teilzeitbeihilfe nach dem BHG könne nicht vorgesehen sein, da auch bei zwei oder mehreren Kindern nur eine Ersatzkraft eingesetzte werden müsse. Das Fehlen einer dem § 28 AlVG entsprechenden Regelung (Familienzuschlag für jedes weitere Kind) im BHG könne nicht als Argument für eine doppelte Auszahlung der Teilzeitbeihilfe herangezogen werden, weil die Teilzeitbeihilfe nur den einen gesundheitspolitischen Zweck verfolgte und nicht noch einen weiteren Zweck wie den fehlenden Familienzuschlag zu kompensieren. Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte des BHG, wonach dieses Gesetz selbständig erwerbstätige Mütter den unselbständig erwerbstätigen Müttern gleichstellen wollte. Eine dem § 28 AlVG entsprechende Leistung könne nicht in die Teilzeitbeihilfe hineininterpretiert werden, sondern das Fehlen einer entsprechenden Regelung müsse so gesehen werden, daß der Gesetzgeber diese Leistung noch nicht habe gewähren wollen. Die Teilzeitbeihilfe sei das Äquivalent für das Karenzurlaubsgeld von unselbständig erwerbstätigen Müttern. Werde während des Bezuges von Teilzeitbeihilfe ein weiteres Kind geboren, so gebühre dennoch nur eine Teilzeitbeihilfe, weil auch unselbständig erwerbstätige Mütter nur ein Karenzurlaubsgeld erhielten. Dafür spreche auch § 4b Z 2 BHG, wonach der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG ruhe, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung einen Doppel- oder Mehrfachbezug von Teilzeitbeihilfe nicht zulassen habe wollen. Der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung des Überbezuges sei begründet, weil die Klägerin Meldevorschriften verletzt habe: sie habe die Geburt ihres zweiten Sohnes nicht rechtzeitig gemeldet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es erachtete die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes für zutreffend, und hielt den Berufungsausführungen noch folgendes entgegen:

Aus den Bestimmungen der §§ 4a Abs 3 und 4b Z 3 BHG ergebe sich im Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Angleichung der Ansprüche der selbständig Erwerbstätigen an jene der unselbständig Erwerbstätigen hinsichtlich des Wochengeld- und Karenzgeldbezuges klar, daß der Bezug von Wochengeld auch nach dem BHG den vorher bestandenen Anspruch auf Teilzeitbeihilfe zum Ruhen bringe. Gerade der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit dem AlVG zeige, daß insgesamt die Ruhensbestimmungen nach dem BHG strenger seien als jene nach dem AlVG, etwa bei Eingehen eines Dienstverhältnisses, weil auch bei einem geringfügigen Einkommen die Teilzeitbeihilfe nach § 4 b Z 1 BHG im Gegensatz zu den analogen Bestimmungen des AlVG ruhe, weshalb nicht einzusehen wäre, warum ein Wochengeldbezug nach dem BHG die Teilzeitbeihilfe nicht zum Ruhen bringen sollte; dem Gesetzestext könne nur allgemein entnommen werden, daß der Bezug von Wochengeld die Teilzeitbeihilfe zum Ruhen bringe. Aus dem Gesetz sei jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, daß die Teilzeitbeihilfe ein für jedes Kind gesondert zustehendes Erziehungsgeld darstelle. Nach § 4 a BHG bestehe - in Analogie zum Anspruch auf Karenzgeld - nur ein Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in der in Absatz 4 vorgesehenen Höhe, gleichgültig ob ein Kind oder mehrere Kinder Grundlage dieses Anspruches seien.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG), zulässig, weil es sich bei der Teilzeitbeihilfe um eine wiederkehrende Leistung handelt und gemäß § 46 Abs 3 ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihr Anspruch auf Teilzeitbeihilfe auch während des Bezuges des Wochengeldes nicht ruhe, weil die Ruhensbestimmung des § 4b Z 3 BHG nur das Wochengeld nach dem ASVG betreffe und der Gesetzgeber offensichtlich nur Mehrfachansprüche aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften verhindern wolle, nicht jedoch solche nach dem Betriebshilfegesetz selbst. Dieser Auffassung sind bereits die Vorinstanzen mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten.

Durch die Bestimmung des § 4 a Abs 3 BHG, wonach Teilzeitbeihilfe im Anschluß an die Leistung nach § 3 BHG gebührt, wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß die Leistungen nach § 3 und § 4 a BHG nicht gleichzeitig nebeneinander bezogen werden können. Nach den Intentionen des Gesetzgebers des BHG sollen finanzielle Zuwendungen in Form von Wochengeld und Teilzeitbeihilfe Bäuerinnen die Möglichkeit geben, sich nach der Geburt eines Kindes von den betrieblichen Arbeiten im Interesse ihrer Gesundheit und im Interesse ihres Kindes zurückzuziehen. Wie die Beklagte zutreffend darlegt, sind die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb vielfach unaufschiebbar und in vielen Fällen könnte der Betrieb ohne die tatkräftige Mitarbeit der Landwirtin am Hof nur schwer aufrecht erhalten werden. Die Leistungen nach dem BHG sollen die Landwirtin in die Lage versetzen, den Einsatz der erforderlichen betriebsfremden Hilfe zu bezahlen, damit durch den Arbeitsausfall der karenzierten Frau dem Betrieb kein Nachteil entstehe. Bezieht daher eine Mutter Wochengeld nach § 3 Abs 3 BHG, dann ergibt sich aus der Natur dieses Anspruches, daß daneben nicht noch Teilzeitbeihilfe nach § 4 a BHG - sei es auch für ein anderes Kind - zustehen soll. Der Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeihilfe wurde daher für den Zeitraum 26.6 bis 16.10.1991 zutreffend verneint.

Es trifft zu, daß der Gesetzgeber des BHG im § 4 b Z 3 einfach den Ruhensgrund des § 16 Abs 1 lit a AlVG übernommen hat, ohne auf die Eigenheiten der Krankenversicherung der Gewerbetreibenden Bedacht zu nehmen: das GSVG gewährt - anders als das ASVG - keinen Anspruch auf Krankengeld als Pflichtleistung. Im Rahmen einer freiwilligen Zusatzversicherung besteht jedoch die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages Kranken- und Taggeld zu erhalten. Ursprünglich bestand auch die Möglichkeit, im Rahmen des GSVG eine freiwillige Zusatzversicherung auf Wochengeld einzugehen. Als diese Möglichkeit 1982 beseitigt wurde, räumte der Gesetzgeber des BHG in der Übergangsbestimmung des Artikel IV den bisher Versicherten das Recht ein, die Zusatzversicherung fortzusetzen, um ein Wochengeld nach dem GSVG neben der Betriebshilfe oder dem Wochengeld nach dem BHG beziehen zu können. In KUErwG findet sich keine diesbezügliche Übergangsbestimmung: Der Gesetzgeber hätte sonst § 4 b Z 3 mit den Worten "nach dem ASVG" ergänzen müssen. Der Grund, warum der Gesetzgeber den Wochengeldbezug nach dem GSVG zuläßt, liegt offenbar darin, daß die Versicherte dafür einen eigenen Beitrag geleistet hat; diese Leistung soll nicht dadurch entwertet werden, daß neue Pflichtleistungen, die für alle Versicherten eingeführt werden, darauf angerechnet werden (Rudda, Sozialrechtliche Probleme des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, ZAS 1991, 149, 153). Ob der Gesetzgeber damit einen Eingriff in bestehende Rechte vorgenommen habe, für den ein ausreichender sachlicher Grund fehle, weshalb die Regelung verfassungswidrig sei (so Rudda aaO), ist hier nicht zu erörtern, weil der Klägerin ein Wochengeldanspruch nach dem GSVG nicht zusteht.

Den Vorinstanzen ist auch darin zu folgen, daß selbst dann nur eine Teilzeitbeihilfe gebührt, wenn während des Bezuges einer Teilzeitbeihilfe ein weiteres Kind geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. Die Anspruchsdauer verlängert sich allerdings auf maximal zwei Jahre ab der Geburt (Adoption, Pflegeübernahme) des zweiten Kindes. Auch bei einer Mehrlingsgeburt gebührt nur eine Teilzeitbeihilfe, weil auch unselbständig erwerbstätigen Müttern grundsätzlich nur ein Karenzurlaubsgeld (mit relativ geringfügigem Familienzuschlag bei Mehrlingsgeburten) zusteht. Dafür spricht auch § 4 b Z 2 BHG, wonach der Anspruch auf Teilzeitbeilhilfe ruht, wenn Karanzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG bezogen werden. Diese ausdrücklichen Ruhensvorschrift hätte der Gesetzgeber nicht getroffen, hätte er einen Doppel- oder Mehrfachbezug von Teilzeitbeihilfe zulassen wollen (zutreffend Rudda aaO 152).

Wenn darauf verwiesen wurde, daß der Gesetzgeber in seiner taxativen Aufzählung in § 4 b BHG wörtlich Tatbestände aus § 16 Abs 1 und § 26 Abs 3 AlVG übernommen habe, nicht aber die Einschränkung des § 26 Abs 4 AlVG (Rudda aaO), so wurde diese Problematik mit der 5. BHG-Novelle BGBl 1991/678 durch den Entfall des Ruhens der Teilzeitbeihilfe bei Dienstverhältnissen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, beseitigt (SoSi 1992, 29). Ob die Rechtslage vor der 5. BHG-Novelle verfassungskonform gewesen sei, ist hier mangels Präjudizialität dieses Ruhenstatbestandes nicht weiter zu untersuchen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, entsprechende Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Gegen die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung des durch Verletzung der Meldevorschriften entstandenen Überbezuges und dessen Aufrechnung gegen den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe wird in der Revision nichts vorgebracht, sodaß sich weitere Erörterungen hiezu erübrigen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels einer oberstgerichtlichen Vorjudikatur hing die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG ab, weshalb es der Billigkeit entspricht, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 uva).

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