(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.
(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.
(3) Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben ist.
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 39 Übergangsgeld nach Altersteilzeit
…nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. (2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes. (3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden…
Art. 2 § 39b Umschulungsgeld
…zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein. (2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 1 und § 253e Abs…
Art. 7 § 81 Übergangsrecht
…1993 oder später beendet wurde, oder 3. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. August 1993 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde. (2) Abweichend von § 19 ist ein erstmaliger Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim…