ALSAG
Gliederung
V. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 34 Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer
1.der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
2.der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
3.den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
4.der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5.einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,
6.einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
7.seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,
8.eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
9.der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
10.der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oder
11. sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
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