(1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen.
(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 2 Steuersätze
…der 1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder 2. über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist. (3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1…
§ 22
…einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder 3. die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern, gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen. (2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere…
§ 19 Steuerlager
…2. nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden. (2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. die Verschlußbrennerei (§ 20), 2. das Alkohollager (§ 31), soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5…
§ 31 Alkohollager
…umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können, 5. Alkohol nach § 1 Abs. 6 Z 1 auf andere Weise als nach § 20 Abs. 1 gewonnen oder erzeugt werden kann. (2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn 1. das Lager verschlußsicher eingerichtet ist, 2. jährlich…