(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
2. nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die Verschlußbrennerei (§ 20),
2. das Alkohollager (§ 31),
soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 19 Steuerlager
(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder 2. nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden. (2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. die Verschlußbrennerei (§ 20), 2. das Alkohollager …
§ 4 Steuerbefreiungen
…befreit, wenn sie 1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden, 2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers (§ 19 Abs. 2) zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden, 3. als Probe zu einer…
§ 8 Entstehen der Steuerschuld
…Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch: 1. die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager, 2. den Beginn mit der Herstellung von…
§ 48 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
…1) Ein Erzeugnis befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Erzeugnis weder die Steuer nach § 19 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Erzeugnis einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. …