(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder
2. über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
hergestellt worden ist.
(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.
(4) Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Abs. 2 Z 2 durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 23a der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1 näher zu regeln.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, zuständige Behörde
…1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer). (2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). (3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder…
§ 2 Steuersätze
…1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz). (2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der 1. unter Abfindung (§ 55) im…
§ 4 Steuerbefreiungen
…Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, 2. zur Herstellung von Essig, 3. zur Herstellung von Brennwein, 4. vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses…
§ 8 Entstehen der Steuerschuld
…sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager, 2. den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, 3. a) die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb, b) die Nichtaufnahme aufgrund eines Freischeins…
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
§ 6 Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern
…1) Die Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG 2022 für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern ist in der Anmeldung nach § 10 AlkStG 2022 geltend zu machen. (2) Wurde…