BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzVIERTER TEIL Verfassung der AktiengesellschaftZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat§ 90

§ 90 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

In Kraft seit 20. Juli 2015
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