AktG
Gliederung
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat
§ 86 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
1. bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
2.gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) der Gesellschaft ist oder
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 UGB).
(3) Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 189a Z 2 UGB ) zu wahren, nicht anzurechnen.
(4) Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft kann nicht sein, wer
1. bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist, oder
2. in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Dem Aufsichtsrat darf jedoch nicht mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied angehören, für das die zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist.
(5) Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten.
(6) Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.
(6a) In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Aufsichtsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.
(6b) In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Aufsichtsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern festlegen.
(7) In nicht börsenotierten Gesellschaften, in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Mitgliedern (Kapitalvertretern) und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern besteht. Es ist auf volle Personenzahlen zu runden; aufzurunden ist, wenn der errechnete Mindestanteil eine Dezimalstelle von zumindest fünf aufweist.
(8) Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot der Abs. 6a und 7 ist nichtig. Wird eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot.
(9) Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Mehrheit der gemäß diesem Bundesgesetz oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) oder die Mehrheit der gemäß § 110 ArbVG entsandten Aufsichtsratsmitglieder (Arbeitnehmervertreter) spätestens sechs Wochen vor einer Wahl oder Entsendung der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl oder Entsendung von den Kapitalvertretern und den Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen. Die Kapitalvertreter und die Arbeitnehmervertreter können für einen bestimmten Zeitraum einen Verzicht auf das Widerspruchsrecht vereinbaren oder jeweils erklären, einen Widerspruch aufrecht zu erhalten; dies ist jeweils dem Aufsichtsratsvorsitzenden mitzuteilen.
§ 86 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 86 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
…§ 86. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen. (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein…
Art. 12 Artikel XII
…anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997) (3) Art. VI Z 2 und 3 ( §§ 82 und 86 AktG ) und Art. VII Z 4 und 7 ( §§ 22 und 30a GmbHG ) treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. (Anm…
Art. 10 § 3 Artikel X
…Aktiengesellschaften gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
Art. 10 § 4 Artikel X
…ist, gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
§ 35 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 35 Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
…§ 35. (1) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach § 86 Abs. 1 AktG . (2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.…
Art. 10 § 3 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 10 § 3 Artikel X
…Aktiengesellschaften gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
Art. 10 § 4 Artikel X
…ist, gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
Art. 10 § 3 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 3 Artikel X
…Aktiengesellschaften gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
Art. 10 § 4 Artikel X
…ist, gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
§ 50 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 50 Aufsichtsrat
…91 AktG sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 ArbVG bleiben unberührt. (2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs. 2, 3 und 6 AktG und des § 30a Abs. 2, 3 und 5 GmbHG Kapitalgesellschaften gleichzuhalten. (3) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen…
§ 77 Aufsichtsrat
…Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden. Im Übrigen gilt § 86 Abs. 1 AktG sinngemäß. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als…
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