AktG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 70 000 Euro.
Art. 10 § 4 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 4 Artikel X
…Nennbetragsaktien zerlegt ist, gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
Art. 10 § 3 Artikel X
…Firmenbuch angemeldete Aktiengesellschaften gilt folgendes: 1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur a) Anpassung…
§ 11 WKFG · WKFG · Wagniskapitalfondsgesetz
§ 11 Satzung
…eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen und die Selbstverwaltung ist auszuschließen. (2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach § 7 AktG und muss zur Gänze geleistet sein. (3) Eine WK AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihrer Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere…
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