§ 78e Veröffentlichung des Vergütungsberichts
§ 78e Veröffentlichung des Vergütungsberichts — AktG
§ 78e Veröffentlichung des Vergütungsberichts — AktG
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 41
Anmerkung
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019
Inkrafttretungsdatum
10. Juni 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216766
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(3) Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.
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