§ 78 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
§ 78 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder — AktG
§ 78 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 31.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40137565
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und zu der üblichen Vergütung stehen und langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
(2) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß § 25 IO aufgelöst, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.