§ 76 Bestellung durch das Gericht — AktG
(1) Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.
(2) Der Beschluss über die Bestellung des Vorstandsmitglieds ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an das Vorstandsmitglied wirksam.
§ 17 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 17 Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes
…eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. § 73 und § 76 AktG sind sinngemäß anzuwenden. (3) Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen dürfen nach Erteilung der Konzession Versicherungsverträge über im Inland belegene Risiken nur mehr über ihre inländische…
§ 49 Vorstand
…73 AktG sinngemäß. (5) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten § 75 Abs. 1, 3 und 4 und § 76 AktG sinngemäß. (6) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten § 77 bis § 82 und § 84 Abs. 1, …
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