§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals — AktG
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 70 000 Euro.
§ 11 WKFG · WKFG · Wagniskapitalfondsgesetz
§ 11 Satzung
…eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen und die Selbstverwaltung ist auszuschließen. (2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach § 7 AktG und muss zur Gänze geleistet sein. (3) Eine WK AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihrer Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere…
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