AktG
Gliederung
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 66a Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft oder eines Mutterunternehmens (§ 189a Z 6 UGB ) zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Diese Rechtsgeschäfte sind jedoch unzulässig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft dieseden Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 1a UGB nicht vornehmen könnte, ohne daß das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreiten würde. Die Rechtswirksamkeit des Geschäfts wird davon nicht berührt.
§ 66a AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 66a Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft
…§ 66a. Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs…
§ 66 Erwerb eigener Aktien durch Dritte
…gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 65 Abs. 3 und 4 sowie §§ 65a, 65b und 66a sinngemäß. (2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) und einem anderen, das auf den Erwerb eigener…
Art. 6 Artikel 6
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/2017, zu § 66a, BGBl. Nr. 98/1965) Die verbindliche Vorgabe der planmäßigen Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z …
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