§ 60 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
§ 60 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten — AktG
§ 60 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten — AktG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109191
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen