BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 60

§ 60Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

In Kraft seit 01. August 2009
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Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.

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