§ 6 Grundkapital — AktG
Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten.
…Bundes jedoch 70,59 %. Art126 b Abs2 B-VG spricht von einer Beteiligung des Bundes "mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals". Gemäß §6 Abs1 AktG wird das "Grundkapital" - von dem Art126 b Abs2 B-VG handelt (vgl. VfGH 15.3.1993, KR 1/92) - in Aktien zerlegt. Nach §11 AktG (überschrieben…
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