§ 47a Gleichbehandlung der Aktionäre — AktG
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
§ 47a AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 47a Gleichbehandlung der Aktionäre
…DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter § 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.…
§ 65 Erwerb eigener Aktien
…die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Abs. 1 Z 7. (1b) Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist § 47a anzuwenden; Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; §…
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