BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetz§ 249

§ 249Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.