§ 249 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.
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