§ 244 Barabfindung widersprechender Aktionäre
§ 244 Barabfindung widersprechender Aktionäre — AktG
§ 244 Barabfindung widersprechender Aktionäre — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109405
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Geschäftsanteile zu.
(2) Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Höhe der den Aktionären angebotenen Barabfindung begründet wird.
(3) Die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Vorstand hat den Prüfungsbericht der Hauptversammlung vorzulegen.
(4) Im übrigen gilt § 234b sinngemäß.