AktG
Gliederung
ELFTER TEIL Umwandlung
§ 242 Umtausch der Aktien
Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden